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Erwerb der Flurförderzeug-Fahrerlaubnis (Staplerschein) | Bfz-Kassel

Als Flurförderzeuge gelten alle Transportmittel für den horizontalen Transport von Gütern, die zumeist innerbetrieblich zu ebener Erde eingesetzt werden. Das umfasst unter anderem Gabelstapler, Schubmaststapler, Vierwegestapler, Quersitzstapler und Hubwagen.

Zum innerbetrieblichen Führen von Flurförderzeugen gelten berufsgenossenschaftliche Vorschriften, nach denen in der Regel eine Fahrerlaubnis für den Fahrer vorliegen muss. Da in fast jedem Lager solche Geräte im Einsatz sind, ist der sogenannte "FFZ-Schein" oder auch "Staplerschein" eine Voraussetzung für viele Stellen im Logistikbereich.

Gabelstapler und andere Flurförderzeuge stellen besondere Anforderungen an den Fahrer, daher dürfen sie ausschließlich von geeigneten und ausgebildeten Mitarbeitern bedient werden. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) schreibt eine bundesweit einheitliche und verpflichtende Prüfung für das Fahren von Flurförderzeugen vor, mit deren Abschluss der sogenannte Flurfördermittelschein erworben werden kann. Mit dieser oft auch als „Staplerschein“ bezeichneten Qualifikation soll gewährleistet werden, dass jeder Fahrer die spezifischen Funktionen und Besonderheiten von Flurförderzeugen kennt, beherrscht und die damit verbundenen möglichen Gefährdungen für sich und andere richtig einschätzen und vermeiden kann.

Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ (ehemals BGV D 27): Demnach darf ein Unternehmer „mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand“ nur Personen beauftragen, die: mindestens 18 Jahre alt sind, für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Diese Regelung betrifft auch Mitgänger-Flurförderzeuge mit einer Fahrerstandplattform, deren Höchstgeschwindigkeit bauartbedingt höher als 6 km/h liegt. Um die notwendige Ausbildung und Befähigung zum Führen eines Flurförderzeuges nachzuweisen, müssen eine Schulung nach DGUV Grundsatz 308-001 (ehemals BGG 925) „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand“ durchgeführt, eine anschließende Prüfung in Theorie und Praxis bestanden und darüber ein Nachweis in Form des Flurförderscheins vorgelegt werden. Dieser ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gültig, Zudem fordert die DGUV Vorschrift 68, dass der Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen schriftlich erteilt werden muss. Dieses setzt neben dem Staplerschein auch eine gerätespezifische Einweisung sowie eine betriebsspezifische Unterweisung bezogen auf die betrieblichen Besonderheiten (z. B. Fahrwege, Notausgänge, Brandschutz etc.) voraus. In vielen Unternehmen wird diese schriftliche Beauftragung über einen Fahrerausweis realisiert. Dieser ergänzt als Dokument den persönlichen Staplerschein und ist, anders als dieser, nicht auf andere Betriebe übertragbar. Im Fahrausweis werden der Einsatzort und das Gerätemodell aufgeführt, ebenso das Datum der letzten Unterweisung. Diese Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf eines Jahres, erneuert werden, um den Mitarbeiter für mögliche Gefährdungen zu sensibilisieren.

Voraussetzungen für den Erwerb des Staplerscheins

Auch wenn die DGUV festlegt, dass Flurförderzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand mindestens 18 Jahre als sein müssen, gibt es sehr wohl eine Ausnahme dieser Regel: Wenn ein minderjähriger Jugendlicher im Rahmen der berufsbildbezogenen Ausbildung unter Aufsicht ein FFZ bedient, gilt das nicht als „selbstständiges Steuern“ im Sinne der DGUV Vorschrift 68. Die Einschränkung „unter Aufsicht“ bedeutet dabei konkret, dass durch einen Aufsichtführenden die jeweilige Arbeitsaufgabe beschrieben und klar vorgegeben wird und die Tätigkeiten örtlich und zeitlich begrenzt sind. Der Aufsichtsführende muss sich zudem regelmäßig persönlich von der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags überzeugen. Die Dauer der Ausbildung sollte dabei in der Regel nicht mehr als drei Monate betragen und schriftlich dokumentiert werden. Bei der Feststellung, ob ein Kandidat für die Tätigkeit geeignet ist, muss zwischen der körperlichen sowie der geistig-charakterlichen Eignung unterschieden werden. Die körperliche Eignung wird zweckmäßigerweise durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung G25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) festgestellt. Besondere Schwerpunkte bilden hier die Ermittlung der Sehstärke, des seitlichen Gesichtsfeldes sowie des Hörvermögens. Auch das räumliche Sehen, die Reaktionsfähigkeit und die Beweglichkeit der Gliedmaße werden untersucht, bewertet und dokumentiert. Neben der körperlichen Eignung müssen Staplerfahrer auch geistig und charakterlich geeignet sein, ein Flurförderzeug zu bedienen und zu führen. Konkret ist hierbei ein Grundverständnis für technische und physikalische Zusammenhänge ebenso erforderlich wie die Fähigkeiten, Signale zu erlernen, sie umzusetzen und richtig anwenden zu können. Weitere wichtige Eigenschaften sind Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein sowie Umsichtigkeit.

Inhalt der Staplerausbildung im Bfz-Kassel

Staplerausbildungen können mit uns relativ kurzfristig vereinbart werden, insbesondere für Gruppen bzw. Unternehmen mit gleich mehreren zu schulenden Mitarbeitern. Die Ausbildung umfasst:

  • Theorie-Unterricht (ca. 8 Unterrichtseinheiten beziehungsweise 1 Tag)
  • Rechtliche Grundlagen:
  • Unfallgeschehen
  • Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten
  • Antriebsarten
  • Standsicherheit
  • Betrieb allgemein
  • Regelmäßige Prüfungen
  • Umgang mit Lasten
  • Sondereinsätze
  • Verkehrsregeln/Verkehrswege
  • Theoretische Prüfung (in der Regel im Anschluss an den theoretischen Unterricht)
  • Praktische Ausbildung:
  • Einweisung am Flurförderzeug
  • Fahrübungen nach DGUV Grundsatz 308-001 (alt BGG 925)
  • Fahrstunden (je nach Vorkenntnissen bzw. Lernfortschritten)
  • Praktische Prüfung im Übungs-Parcours
  • Ausstellung der Fahrerlaubnis
  • Das Bfz bietet Staplerschulungen mit unterschiedlicher Länge an, die sich nach dem Erfahrungsstand der Teilnehmer (m/w/d) richten. Wer Fahrerfahrung hat, kann schon innerhalb einer zweitägigen Ausbildung den Staplerschein machen.

    Insgesamt ist die FFZ-Ausbildung in der Regel an 3 bis 5 Tagen möglich, auch je nach Gruppengröße und Lernverhalten. Die Verlängerung eines bereits erworbenen FFZ-Scheins ist deutlich schneller möglich, je nach Geübtheit des Fahrers.

    Aktuell bieten wir nur Gruppenschulungen ab 6 Personen sowie Inhouse-Schulungen an.

    Gerne erstellen wir Ihnen auf Anfrage ein individuelles Angebot

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